Statuten
I. Einleitende Feststellungen
1. Mit öffentlich beurkundeter Stiftungsurkunde vom 9. Mai 1974, Urschrift Nr. 5'282 des Notars Hans Flückiger in Biel/Bienne haben die Einwohnergemeinde Biel/Bienne, die Burgergemeinde Biel, die Sektion Biel-Seeland des Kantonalbernischen Handels- und Industrievereins und der Kunstverein Biel die Stiftung Schweizer Plastikausstellung Biel errichtet.
2. Die Stiftungsurkunde blieb in der Folge unverändert in Kraft.
3. In Anpassung an die veränderten Verhältnisse wird die Stiftungsurkunde auf Antrag des Stiftungsrats mit Datum der Verfügung der Umwandlungs- und Abänderungsbehörde revidiert und durch die nach-stehende Neufassung ersetzt. Dabei wird auch eine französische Fassung des Namens der Stiftung ein-ge-fügt.
II. Statuierende Bestimmungen
Artikel 1 – Name und Sitz
1.1. Unter dem Namen
Stiftung Schweizer Plastikausstellung Biel
(Fondation Expositions Suisses de Sculpture Bienne)
besteht eine selbständige Stiftung im Sinn von Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB).
1.2. Die Stiftung hat ihren Sitz in Biel/Bienne.
1.3. Die Sitzverlegung an einen anderen Ort in der Schweiz bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Artikel 2 – Zweck
2.1. Die Stiftung bezweckt die Durchführung in möglichst regelmässigen zeitlichen Abständen von Aus-stellungen von Kunstwerken, namentlich Plastiken, im öffentlichen Raum in Biel/Bienne. Die ausge-stell-ten Werke können von in der Schweiz tätigen Künstlern, Schweizer Künstlern mit Wohnsitz im Ausland oder aus-ländischen Künstlern mit Wohnsitz im Ausland geschaffen werden. Die Stiftung kann andere Künstler, deren Werk-en sie besondere Bedeutung zumisst zur Teil-nahme an den Ausstellungen ein-la-den.
Die Stiftung kann darüber hinaus das Kunstschaffen und kulturelle Arbeit fördern.
2.2. Gewinn und Kapital der Stiftung sind ausschliesslich dem vorstehend genannten Zweck gewidmet. Erwerbszwecke sind ausgeschlossen.
Artikel 3 – Vermögen
3.1. Der Stiftung wurde anlässlich der Errichtung ein Stiftungskapital von CHF 9'000.00 in bar gewidmet.
3.2. Die Stiftung beschafft sich die für ihre Tätigkeit benötigten Mittel
- durch wiederkehrende Beiträge der Stifter
- durch Beiträge von Organisationen und Fonds zur Förderung der künstlerischen und kulturellen Arbeit
- durch Sammlungen bei Gönnern
3.3. Das Stiftungsvermögen ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Soweit es sich nicht um Sachwerte handelt, ist das Vermögen sinngemäss nach der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) anzulegen.
3.4. Nebst anderen Mitteln der Stiftung kann das Stiftungskapital zur Erfüllung des Stiftungszwecks ver-wendet werden.
Artikel 4 – Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind:
- der Stiftungsrat
- die Revisionsstelle, falls auf eine solche nicht verzichtet werden darf
Artikel 5 – Stiftungsrat und Zusammensetzung
5.1. Die Verwaltung der Stiftung obliegt dem Stiftungsrat, der aus mindestens 6 (sechs) und höchstens 10 (zehn) Mitgliedern, vorwiegend künstlerisch und kulturell tätigen oder interessierten Persönlichkeiten, besteht.
5.2. Der Stiftungsrat ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er entscheidet über die Ausrichtung von Ent-schädigungen an Mitglieder oder Personen, an die ausserordentliche arbeitsintensive Aufgaben über-tragen werden.
5.3. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er ernennt einen Präsidenten, einen Rechnungsführer und einen Sekretär. Der Sekretär braucht nicht Mitglied des Stiftungsrats zu sein.
5.4. Der Präsident, der Vizepräsident, der Rechnungsführer und der Sekretär führen jeweils Kollektiv-un-ter-schrift zu zweien. Mindestens zwei kollektiv zeichnungsberechtigte Mitglieder des Stiftungsrats müssen Wohnsitz in der Schweiz haben.
Artikel 6 – Konstituierung und Ergänzung
6.1. Der Stiftungsrat wird wie folgt bestellt:
a) Es ernennen:
- der Kanton Bern 1 Mitglied
- die Einwohnergemeinde Biel/Bienne 3 Mitglieder
- die Burgergemeinde Biel 1 Mitglied
- der Kunstverein Biel 1 Mitglied
b) Die auf diese Weise ernannten Stiftungsratsmitglieder können an der konstituierenden Sitzung des Stiftungsrats für die gleiche Amtszeit höchstens 4 (vier) weitere Mitglieder ihrer Wahl bezeichnen. Die Wahl erfolgt durch den Stiftungsrat mit der absoluten Mehrheit der gemäss Buchstabe a. hievor ernannten anwesenden Mitglieder.
6.2. Die Amtsdauer der Stiftungsratsmitglieder beträgt 5 (fünf) Jahre. Wiederwahl ist möglich.
6.3. Entsteht während der Amtsdauer eine Vakanz, wird durch die Ernennungs- bzw. die Wahlinstanz ge-mäss Buchstabe a. resp. b. hievor ein Nachfolger bezeichnet. Das Ersatzmitglied vollendet die Amts-periode seines Vorgängers.
6.4. Die Abberufung eines Stiftungsratsmitglieds aus dem Stiftungsrat aus wichtigen Gründen ist jederzeit möglich. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung verletzt oder zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist. Der Stiftungsrat beschliesst mit Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen über die Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern.
6.5. Die personelle Zusammensetzung des Stiftungsrats und die Zeichnungsberechtigten sowie allfällige Änderungen sind dem Handelsregisteramt und der Aufsichtsbehörde umgehend zu melden.
Artikel 7 – Kompetenzen des Stiftungsrats
7.1. Dem Stiftungsrat obliegt die Leitung der Stiftung, namentlich in künstlerischer, finanzieller und betrieb-licher Hinsicht, und die Vertretung nach aussen. Ihm stehen alle Befugnisse zu, die in dieser Stiftungs-urkunde und den Reglementen der Stiftung nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.
7.2. Der Stiftungsrat kann in einem Reglement Bestimmungen erlassen über die Einzelheiten der Organi-sation, der Geschäftsführung und der Tätigkeit der Stiftung, namentlich auch Richtlinien für einzelne Veranstaltungen.
7.3. Der Stiftungsrat hat folgende unentziehbare Aufgaben:
a) die Ernennung von Stiftungsratsmitgliedern nach Massgabe der Statuten
b) die Konstituierung des Stiftungsrats und die Regelung der Zeichnungsberechtigung
c) die Wahl der Revisionsstelle, sofern erforderlich
d) die Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts
7.4. Der Stiftungsrat ist berechtigt, einzelne seiner Befugnisse an eines oder mehrere seiner Mitglieder, an durch den Stiftungsrat eingesetzte Kommissionen oder an Dritte zu übertragen und für deren Tätigkeit und Berichterstattung die nötigen Reglemente und Richtlinien zu erlassen.
7.5. Der Stiftungsrat kann einen Geschäftsführer bezeichnen, der nicht Mitglied des Stiftungsrats sein muss.
7.6. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Stiftungsrat legt der Aufsichtsbehörde jährlich innert sechs Monaten nach dem Schluss des Ge-schäftsjahrs seinen Tätigkeitsbericht, die Jahres-rech-nung und gegebenenfalls den Bericht der Revi-sions-stelle vor.
Artikel 8 – Beschlussfassung
8.1. Der Stiftungsrat trifft sich so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Einberufung zu den Sitzungen des Stiftungsrats erfolgt grundsätzlich 30 Tage vor dem Sitzungstermin.
8.2. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfachem Mehr, sofern in den Statuten oder in einem Reglement nicht eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit Stichentscheid.
8.3. Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, sofern kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Zirkularbeschlüsse kommen zustande, wenn die Mehrheit aller Stiftungsrats-mit-glieder dem Antrag zustimmt.
8.4. Der Stiftungsrat führt über seine Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokoll.
Artikel 9 – Reglemente
Der Stiftungsrat kann weitere Reglemente erlassen. Die Reglemente können vom Stiftungsrat im Rahmen der Zweckbestimmungen geändert werden. Reglemente und deren Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen.
Artikel 10 – Revisionsstelle
10.1. Der Stiftungsrat bezeichnet eine Revisionsstelle (Artikel 83b ZGB), und zwar:
- einen zugelassenen Revisionsexperten oder ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisions-auf-sichts-ge-setzes, sofern die Stiftung zur ordentlichen Revision verpflichtet ist
- einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes, sofern die Stiftung zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet ist
Ist die Stiftung zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet, kann die Aufsichtsbehörde eine or-dent-liche Revision verlangen, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Er-trags-lage der Stiftung notwendig ist.
10.2. Als Revisionsstelle können natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweig-nie-der-lassung in der Schweiz haben. Die Wahl der Revisionsstelle sowie allfällige Änderungen sind dem Handelsregisteramt und der Aufsichtsbehörde umgehend zu melden.
10.3. Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnungsführung und die Vermögenslage. Sie prüft die Einhaltung der Bestimmungen der Stiftungsurkunde und der Reglemente. Sie prüft insbesondere auch, ob das Vermögen dem Zweck entsprechend verwendet worden ist. Über das Prüfungsergebnis verfasst die Revisionsstelle einen Bericht zuhanden des Stiftungsrats. Die Revisionsstelle übermittelt der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Revisionsberichts sowie aller wich-tigen Mitteilungen an die Stiftung (Art. 83c ZGB).
10.4. Die Stiftung kann auf die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Ernennung einer Revisionsstelle verzichten, wenn die Stiftung aufgrund einer Verfügung der Aufsichtsbehörde von der Revisionspflicht befreit worden ist. Eine solche Befreiung ist zulässig wenn während zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die Bilanzsumme kleiner als CHF 200'000.00 ist, die Stiftung nicht öffent-lich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft und die Revision nicht für eine zuverlässige Be-ur-teilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Ist die Stiftungen von der Revisionspflicht befreit, kann sie freiwillig eine Revision durchführen.
Artikel 11 – Änderung der Stiftungsurkunde
Der Stiftungsrat kann bei der Aufsichtsbehörde eine Änderung der Stiftungsurkunde im Sinn von Artikel 85, 86 und 86b ZGB beantragen.
Artikel 12 – Aufhebung der Stiftung
12.1. Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt. Eine Aufhebung der Stiftung darf nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen (Artikel 88 ZGB) erfolgen.
12.2. Der Stiftungsrat kann mit Zustimmung sämtlicher Stifter bei der Aufsichtsbehörde die Aufhebung der Stiftung beantragen.
12.3. Ein noch vorhandenes Vermögen fällt an die Einwohnergemeinde Biel/Bienne und muss für die Er-füllung kultureller, dem Stiftungszweck möglichst ähnlicher Aufgaben verwendet werden. Ein Rück-fall von Stiftungsvermögen an die übrigen Stifter oder deren Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.
12.4. Die Liquidation der Stiftung wird durch den letzten Stiftungsrat durchgeführt.
12.5. Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Aufhebung und Liquidation der Stiftung bleibt vorbehalten.
Artikel 13 – Schlussbestimmungen
13.1. Die vorliegenden Statuten wurden am 30. Mai 2008 durch den Stiftungsrat zuhanden der Auf-sichts-be-hörde genehmigt.
13.2. Sie werden in sechs Exemplaren unterzeichnet.
Biel, den 30. Mai 2008
Namens des Stiftungsrats
Der Präsident: Stéphane de Montmollin
Der Sekretär: Pierre Edouard Hefti